Satzung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
  1. Die Stiftung führt den Namen “Stiftung Presseclub Dresden”.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
  3. Sitz der Stiftung ist Dresden.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Gedankens der Toleranz, der Humanität, und der Völkerverständigung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch die aller zwei Jahre stattfindende Verleihung des Erich Kästner Preises des Presseclubs Dresden e.V. entsprechend den Bestimmungen der Satzung des Preises.
  3. Weitere Stiftungszwecke sind
    • die Förderung des journalistischen Nachwuchses und die Würdigung herausragender journalistischer Leistungen,
    • die zweckgebundene Vergabe von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften zur Förderung der Jugendhilfe, des Sports, der Kunst und Kultur sowie der Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen.
  4. Die Satzungszwecke müssen nicht gleichzeitig und gleichrangig erfüllt werden.
  5. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen des Presseclubs Dresden e.V. und Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen Dritter bedürfen der Annahme durch die Stiftung.
  2. Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens und die ihm zuwachsenden Zuwendungen sind unmittelbar zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Der Presseclub Dresden und ggf. weitere Vermögenszuwender und deren etwaige Rechtsnachfolger dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung erhalten.
  3. Die Mittel der Stiftung im Sinne von Abs. 2 können ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsmäßigen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen. Unabhängig davon können freie Rücklagen im Sinne des § 58 Ziffer 7 a der Abgabenordnung gebildet werden.
  4. Kann die Stiftung ihre Aufgaben mit den Mitteln nach Absatz 2 nicht voll erfüllen, so ist eine Inanspruchnahme des satzungsmäßigen Stiftungsvermögens von max. 10 von Hundert nach vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist. Das Stiftungsvermögen ist aus den Erträgen oder Zuwendungen auf seinen vollen Wert aufzufüllen.
  5. Die Stiftung darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 4 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
  2. Die vom Vorstand der Stiftung vorgelegte Jahresrechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr einschließlich des Jahresberichtes ist der Stiftungsaufsichtbehörde und dem Vorstand des Presseclubs Dresden e.V. zur Kenntnisnahme vorzulegen.

§ 5 Verwaltung der Stiftung

  1. Die Stiftung wird durch den Vorstand verwaltet. Er führt die laufenden Geschäfte und hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch seine Mitglieder einzeln.
  2. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, dem Vorsitzenden und zwei weiteren
    Vorstandsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung des
    Presseclubs Dresden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
    gewählt werden.
    Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von 4 Jahren.
  3.  Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischenzeitlich aus, bestimmen die beiden verbleibenden Vortandsmitglieder, für den Rest der Amtszeit, die Nachfolge.
  4. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    • Die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens im Rahmen der Zweckbindung und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
      Die Aufstellung eines Planes über die Verwendung der verfügbaren Mittel nach Ablauf eines Geschäftsjahres sowie dessen Vorlage an den Vorstand des Presseclub Dresden e.V.
    • Die Aufstellung eines Jahresberichtes und der Jahresrechnung im Laufe der ersten vier Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres.
      Der Jahresbericht ist durch einen Prüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes der Stiftung und ebenso nicht Mitglied des Vorstandes des Presseclub Dresden e.V. ist, zu überprüfen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen können Ihnen erstattet werden. Im übrigen dürfen Ihnen keine Vermögens-vorteile zugewendet werden.

§ 6 Änderung des Stiftungszwecks, sonstige Satzungsbestimmungen

  1. Zur Änderung des Stiftungszwecks gemäß § 2 dieser Satzung bedarf es der Einstimmigkeit aller Mitglieder des Vorstandes. Eine Änderung des Stiftungszweckes ist nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse möglich, die eine Fortsetzung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheinen lassen. Das gleiche gilt für die Auflösung der Stiftung.
    Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls gemeinnützig im Sinne der Vorschriften des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und von der zuständigen Finanzbehörde als solcher anerkannt sein.
    Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand einstimmig. Anschließend ist die Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde und des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§ 7 Auflösung der Stiftung

  1. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuer-begünstigte Körperschaft, die es zu dem in dieser Satzung bestimmten Zweck weiter verwenden soll.

§ 8 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

  1. Der Stiftungsaufsichtsbehörde ist spätestens 9 Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres mit Prüfbericht, der Jahresbericht des Vorstandes und eine aktuelle Vermögensaufstellung einzureichen.

§ 9 Stellung des Finanzamtes

  1. Unbeachtet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten bedürfen alle Satzungsänderungen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 10 Rechtsvorschriften

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 11 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung in Kraft.

Dresden, den 8.10.2001

Geändert in der vorliegenden Fassung durch Umlaufbeschluss vom 21.10.2016