Erich Kästner-Preis

Die Preisträger des Erich Kästner-Preis seit 1994 finden Sie hier.

Satzung “Erich Kästner-Preis”

§1 Der Presseclub Dresden e. V. vergibt alle zwei Jahre einen Preis an eine Persönlichkeit, die sich um den Gedanken der Toleranz, der Humanität und der Völkerverständigung verdient gemacht hat. Die auszuzeichnende Persönlichkeit soll durch ihr Wirken in Politik, Wirtschaft, Kultur oder einem anderen Bereich des öffentlichen Lebens Maßstäbe gesetzt haben. Es sollte auch ein Bezug zur Stadt Dresden erkennbar sein.

§2 Die Auszeichnung besteht aus einer Urkunde, einem Ehrenpreis und dem Betrag von Euro 10.000,-. Der Preisträger stellt den Geldbetrag einem sozialen, kulturellen oder karitativen Zweck zur Verfügung.

§3 Vorschlagsberechtigt bei der Auswahl des Preisträgers ist jedes Mitglied des Presseclub Dresden e. V. Der Vorschlag ist mit schriftlicher Begründung jeweils bis zum 30. September für das Folgejahr beim Vorstand einzureichen.

§4 Der Vorstand wählt aus den eingegangenen Vorschlägen jene aus, die er nach eingehender Prüfung für geeignet hält.

§5 Die Vorschläge des Vorstandes werden der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Vorschläge eine 2/3 Mehrheit, werden die beiden Vorschläge, die die höchste Stimmzahl im ersten Wahlgang erzielt haben, in einem zweiten Wahlgang zum Stichentscheid gestellt. In diesem zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit; gegebenenfalls sind weitere Stichwahlen durchzuführen. Enthaltungen geltend als Nichtstimmen.

§6 Auf Vorschlag des Vorstandes kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung (für deren Einberufung § 8 Ziff. 3 der Satzung des Presseclubs Dresden e. V. gilt) entscheiden, dass der Preis einem designierten Preisträger nicht verliehen wird. Die Entscheidung bedarf der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als Nichtstimmen.” Der Vorstand kann vorschlagen, dass die außerordentliche Mitgliederversammlung einen neuen Preisträger wählt. Für diesen Fall legt der Vorstand der außerordentlichen Mitgliederversammlung vier Vorschläge vor, die er nach eingehender Prüfung für geeignet hält. Für die Wahl des neuen Preisträgers gilt § 5 Satz. 2 und 3 dieser Satzung entsprechend.

§7 Der Vorstand teilt der von der Mitgliederversammlung ausgewählten Persönlichkeit in angemessener Form ihre Wahl mit.

§8 Die Verleihung des Preises erfolgt im Rahmen einer besonderen Festveranstaltung in der Regel im II. Quartal des Jahres.

Dresden, 10. Februar 1994