Satzung

SATZUNG Presseclub Dresden e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 )
Der Club führt den Namen PRESSECLUB DRESDEN e. V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung wird der Name lauten PRESSECLUB DRESDEN e.V.
( 2 )
Der Club hat seinen Sitz in Dresden.
( 3 )
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit

( 1 )
Der Club bezweckt die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
und des Völkerverständigungsgedankens. Diese gemeinnützigen Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch
( a ) die Verbindung mit allen demokratischen Kräften und Einrichtungen;
( b) den Meinungsaustausch in Politik, Wirtschaft, Kultur und Sport;
( c ) den Erfahrungsaustausch mit in- und ausländischen Publizisten und
( d ) die Assoziierung mit anderen Organisationen, die entsprechende Ziele verfolgen.
( e ) die Beschaffung von Finanzmitteln für die Stiftung Presseclub Dresden, z. B. durch das Einwerben von Spenden und deren Weitergabe an die Stiftung Presseclub Dresden. Die zum Einwerben von Spenden notwendigen Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung gehören zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins.
( 2 )
Der unter Absatz 1 festgeschriebene Zweck bezieht sich jedoch nicht darauf, touristische Aktivitäten auszuüben bzw. zu fördern.
( 3 )
Der Club dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 )
Der Club begründet eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit dem Namen „Stiftung des Presseclub
Dresden“.

§ 3
Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft im Club ist freiwillig und unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
( 2 )
Der Club besteht aus
( a ) ordentlichen Mitgliedern,
( b ) fördernden Mitgliedern,
( c ) korrespondierenden Mitgliedern.
( 3 )
Ordentliches Mitglied kann werden, wer hauptberuflich als Journalist/in tätig ist oder wer als Verleger/in von Zeitungen und Zeitschriften, in Hörfunk und Fernsehen publizistische Verantwortung trägt, Pressesprecher/in von Wirtschaftsunternehmen, Pressesprecher/in von Verbänden, Behörden und Parteien ist. Der Wohn- bzw. Arbeitssitz muss sich in Dresden und dessen Umland befinden.
( 4 )
Förderndes Mitglied kann werden, wer beruflich enge Verbindung zu Presse, Funk und Fernsehen hält; auch Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die wegen ihres Berufes oder ihrer Stellung dem Pressewesen besonders verbunden sind.
( 5 )
Korrespondierendes Mitglied kann werden, wer dem Club als Mitglied angehört und später seinen ständigen Wohn- oder Arbeitssitz verlegt.
( 6 )
Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um den Club erworben hat. Ebenso kann ein/e Ehrenvorsitzende/r gewählt werden. Das Vorschlagsrecht hat jedes Vorstandsmitglied. In beiden Fällen muss der Vorstand einstimmig beschließen.
( 7 )
Wer für geheime Nachrichtendienste haupt- oder nebenberuflich tätig ist oder war, kann nicht Mitglied sein.
( 8 )
Die Bestimmungen in dieser Satzung über Mitglieder bzw. die Mitgliederversammlung beziehen sich nur auf die ordentlichen Mitglieder des Vereins. Dies gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließend, für das Stimmrecht, Antragsrechte, Unterrichtsrechte und die Berechnung eines Quorums. Alle Mitglieder sind jedoch vorschlags- und stimmberechtigt nach § 10 Abs. ( 1 ) und ( 2 ) sowie antragsberechtigt nach § 11
Abs. ( 2 ) sowie teilnahmeberechtigt bei den Mitgliederversammlungen.
( 9 )
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

§ 4
Aufnahmeverfahren

( 1 )
Die Aufnahme muss unter Benennung von zwei ordentlichen Mitgliedern als Referenzen mit Angaben zur Person und Tätigkeit des/der Bewerbers/Bewerberin schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
( 2 )
Der Vorstand klärt Voraussetzungen und Art der möglichen Mitgliedschaft (nach § 3) und entscheidet über die Aufnahme. Die Aufnahme muss mit 4/5 Mehrheit beschlossen werden.
( 3 )
Der Aufnahmebeschluss wird im jeweils nächsten Rundschreiben veröffentlicht.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

( 1 )
Die jeweiligen Mitgliedsbeiträge für ordentliche, fördernde und korrespondierende Mitglieder setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest.
( 2 )
Eine Differenzierung der Beiträge ist nur nach natürlichen und juristischen Personen zulässig sowie nach Art
der Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. ( 2 ). Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Über Anträge auf Stundung entscheidet der Vorstand.
( 3 )
Bei Aufnahme eines neuen ordentlichen Mitgliedes wird eine Gebühr in Höhe des doppelten monatlichen Mitgliedsbeitrages erhoben. Bei Aufnahme eines neuen fördernden Mitgliedes wird eine Gebühr in Höhe von 20 Prozent des Jahresbeitrages für fördernde Mitglieder erhoben.
( 4 )
Korrespondierenden Mitgliedern kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen.
( 5 )
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 6
Ende der Mitgliedschaft

( 1 )
Die Mitgliedschaft endet
( a ) durch Tod
( b ) durch schriftliche Austrittserklärung mit Monatsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres,
( c ) durch Ausschluss aus wichtigem Grund auf Beschluss des Vorstandes.
( 2 )
Als wichtiger Ausschlussgrund gelten
( a ) die Feststellung des Vorstandes, dass ein Mitglied die Voraussetzungen
des § 3 Abs. ( 3 ) – ( 5 ) nicht mehr erfüllt,
( b ) grobe Verstöße gegen Interesse und Ansehen des Clubs,
( c ) Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung.
( 3 )
Bei einem Ausschluss nach § 6 Abs. 2 ( a ), ( b ) muss der Ehrenrat eingeschaltet werden, sofern er konstituiert ist.
( 4 )
Dem/der Betroffenen ist der Ausschlussantrag vor der Beschlussfassung unter der letzten dem Club bekannten Anschrift zuzustellen, damit er/sie sich dazu äußern kann.


§ 7
Organe

Die Organe des Clubs sind
( a ) die Mitgliederversammlung,
( b ) der Vorstand,
( c ) der Ehrenrat.

§ 8
Mitgliederversammlung

( 1 )
Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Clubs.
( 2 )
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich im vierten Quartal stattfinden.
( 3 )
Bei besonderen Anlässen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag des Ehrenrats oder von mindestens 10 % der Mitglieder muss er dies tun.
( 4 )
Jede Mitgliederversammlung muss schriftlich mit mindestens zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
( 5 )
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich mit
kurzer Begründung einzureichen. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung ändern.
( 6 )
Der/die Clubvorsitzende, bei Verhinderung ein/e Stellvertreter/in, leitet die Versammlung.
( 7 )
Soweit die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit oder die Satzung nichts anderes bestimmen,
werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen gefasst.
( 8 )
Enthaltungen gelten bei allen Wahlgängen als Nichtstimmen.


§ 9
Vorstand

( 1 )
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Dem Vorstand können ordentliche und fördernde Mitglieder angehören. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder muss dem Berufsstand der Journalisten oder Verleger angehören.
( 2 )
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und maximal neun Mitgliedern und ist wie folgt zusammengesetzt:
( a ) der Vorsitzende,
( b ) zwei Stellvertreter
Die unter a und b genannten Mitglieder müssen ordentliche Mitglieder sein
und am Tag der Wahl dem § 3 (3) entsprechen.)
( c ) der Schatzmeister.
Der Schatzmeister muss ordentliches Mitglied sein.
( d ) ein bis fünf Beisitzer.
Aus den Beisitzern wählt der Vorstand in seiner konstituierenden Sitzung einen Schriftführer. Bis zu zwei Beisitzer können auch fördernde Mitglieder sein.
( 3 )
Ein/e Ehrenvorsitzende/r hat im Vorstand beratende Funktionen, jedoch kein Stimmrecht.
( 4 )
Der/die Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder muss er dies tun.
( 5 )
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Herstellung der Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Gegen die Stimme des Schatzmeisters sollen keine Beschlüsse über das Clubvermögen erfolgen.
( 6 )
Der Vorstand muss der ordentlichen Mitgliederversammlung durch den/der Vorsitzenden und durch den Schatzmeister Bericht erstatten.
( 7 )
Vertretungsberechtigt nach § 26 BGB sind jeweils zwei der Mitglieder des Vorstandes zusammen, wobei eines der beiden Mitglieder Vorstandsvorsitzender, dessen Vertreter oder Schatzmeister sein muss.


§ 10
Wahl und Abberufung des Vorstandes

( 1 )
Die Mitgliederversammlung beruft zur Wahl des Vorstandes einen dreiköpfigen Wahlausschuss, darunter den/die Wahlleiter/in. Jedes Mitglied kann durch Zuruf Wahlvorschläge machen, die vom/von der Wahlleiter/in in geeigneter Form für die Versammlung deutlich gemacht werden.
( 2 )
Der/die Vorsitzende, die beiden Stellvertreter/innen und der Schatzmeister werden in getrennten Wahlgängen geheim gewählt. Auf Verlangen von mindestens zwei Dritteln der Versammlung kann die Wahl mit Handzeichen vorgenommen werden, sofern kein/e Gegenkandidat/in benannt ist.
( 3 )
Ein Vorstandsmitglied kann auf schriftlichen Antrag von mindestens 2 % der ordentlichen Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Eine Nachwahl muss sich unmittelbar anschließen.
( 4 )
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, ist das den Mitgliedern binnen 14 Tagen per Rundschreiben mitzuteilen.
( 5 )
Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes, nimmt die nächste Mitgliederversammlung die Nachwahl vor. Sollten mindestens die Hälfte bzw. vier Vorstandsmitglieder zurückgetreten oder weggefallen sein, so muss binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl stattfinden.
Besteht der Vorstand aus fünf Mitgliedern, muss eine Nachwahl stattfinden, wenn zwei Mitglieder zurücktreten.
( 6 )
Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Amtsperiode der übrigen Vorstandsmitglieder.


§11
Sekretariat

(1)
Der Vorstand kann ein Sekretariat einsetzen.
(2)
Dem Sekretariat kann eine Vergütung gezahlt werden.
(3)
Die Befugnisse und die Vergütung des Sekretariats werden durch den Vorstand definiert.


§12
Geschäftsführer

(1)
Die Einsetzung eines Geschäftsführers kann mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2)
Dem Geschäftsführer kann eine Vergütung gezahlt werden.
(3)
Die Befugnisse und die Vergütung des Geschäftsführers werden durch den Vorstand definiert.


§ 13
Ehrenrat

( 1 )
Der Club hat einen Ehrenrat, bestehend aus einem/einer Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Sie müssen dem Club mindestens zwei Jahre angehören.
( 2 )
Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied einberufen werden.
( 3 )
Der Ehrenrat muss auf schriftlich begründeten Antrag eines Mitgliedes oder auf Antrag des Vorstandes Vorgänge überprüfen, die geeignet sein könnten, den Ausschluss eines Mitgliedes nach sich zu ziehen.
( 4 )
Der Ehrenrat tagt geheim. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens der/die Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sein. Beschlüsse des Ehrenrates sind nur wirksam, wenn sie ohne Gegenstimme gefasst werden.
( 5 )
Beschlüsse des Ehrenrates werden dem Vorstand mitgeteilt und im Rundschreiben veröffentlicht.
( 6 )
Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig dem Ehrenrat angehören.
( 7 )
Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit und, sofern nichts anderes beschlossen, durch Handzeichen. Im Falle des Ausscheidens von Ehrenmitgliedern gilt sinngemäß § 10 Abs. ( 5 ).


§ 14
Satzungsänderung

( 1 )
Für Satzungsänderungen ist jedes ordentliche Mitglied antragsberechtigt.
( 2 )
Der Vorstand muss den Antrag den Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zur
Kenntnis geben.
( 3 )
Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit.


§ 15
Protokolle

Über die Sitzungen der einzelnen Clubgremien ist ein Protokoll abzufassen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.


§ 16
Auflösung

( 1 )
Ein auf Auflösung des Clubs gerichteter Antrag muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder vom
Vorstand und Ehrenrat gemeinsam eingebracht werden.
( 2 )
Der Vorstand muss mit mindestens vierwöchiger Frist per eingeschriebenem Brief die Mitgliederversammlung einberufen.
( 3 )
Die Abstimmung muss geheim erfolgen.
( 4 )
Zur Auflösung des Clubs bedarf es der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
( 5 )
Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Clubs an das Sozialwerk des Sächsischen Journalistenverbandes e.V. in Dresden, welches es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung ist von den Gründungsmitgliedern am 6. August 1991 beschlossen worden. Neugefasst am 11. November 2002, am 14. November 2004, am 28.November 2005, am 16. November 2009, am 28. März 2011 und am 21. November 2016.