Das komplizierte Recht am eigenen Bild – Medienanwalt Spyros Aroukatos klärt Presseleute auf

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„Vor Gericht und auf hoher See sind alle in Gottes Hand“, scherzt Rechtsanwalt Spyros Aroukatos während seines Vortrages ‚Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht in Werbung und Berichterstattung‘ und deutet damit die Schwierigkeiten in der Rechtsprechung bei der Bewertung des Konfliktes zwischen dem Urheberrecht des Verfassers oder Fotografen und den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen in der Wort- und Bildberichterstattung und in der Werbung an.

Aroukatos zitiert Streitfälle von Prominenten wie Oskar Lafontaine, Ernst August von Hannover, Gunter Sachs und Dieter Bohlen vor dem Bundesgerichtshof (BGH), wegen Unterlassung ihrer Namensnennung in Werbeannoncen. In all diesen Fällen ist das vom Grundgesetz geschützte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit betroffen.

„Jeder Mensch hat das alleinige Verfügungsrecht über die Verbreitung seines Bildnisses“, betont der Medienanwalt. Wie dieses Recht im Einzelfalle ausgelegt und angewandt und gegen das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung abgewogen wird, sei die schwierige Aufgabe des Richters, erklärt Spyros Aroukatos.

So müsse eine „Person der Zeitgeschichte“ vor dem Hintergrund des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit erdulden, dass über sie berichtet und dafür auch Bilder veröffentlicht werden. Das Recht am eigenen Bild sei hingegen gar nicht erst betroffen, wenn es um Karikaturen und Satire gehe; dies müsse der Betroffene in jedem Fall ertragen.

Aber auch ein ganz normaler Mieter könne mit Familie auf einem Fest einer Wohnbaugenossenschaft kurzzeitig zum „Promi“ – einer Person der Zeitgeschichte – werden, wenn er auf einem Bild in der Zeitung zu sehen sei, welches über das Fest berichte. Auch das müsse der Mieter dulden, erläutert Aroukatos unter Hinweis auf den BGH.

In der Werbung hingegen müsse grundsätzlich von dem zu Fotografierenden die Einwilligung eingeholt werden, dass sein Bildnis in Medien veröffentlicht werden darf. Dabei sei eindeutig zu klären, zu welchem (Werbe-)Zweck, in welchem Medium, in welchem Umfang und von wem das Foto genutzt werden dürfe und für welchen Zeitraum, betont Aroukatos.

In der Bildberichterstattung und in der Werbung geht es aber nicht nur um das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten, sondern auch noch um das Urheberrecht der Person hinter dem Bild, dem Fotografen oder Zeichner. Zwar setze der urheberrechtliche Werkbegriff eine gewisse „schöpferische Höhe“ voraus; allerdings wurde diese „Schöpfungshöhe“ in der Rechtsprechung mittlerweile sehr weit „heruntergeschraubt“. Bei Verwendung von Fotografien sei die Nennung des Urhebers obligatorisch.

Urheberrechte als Verwertungsrechte umfassen aber auch das alleinige Recht, das Werk zu veröffentlichen und zu verwerten. Das betrifft zunächst das Erstveröffentlichungsrecht, also die Entscheidung, ob es überhaupt in Verkehr gebracht werden soll. Sie umfassen aber auch das Recht, das Werk weiter zu bearbeiten; urheberrechtlich geschützte Werke wie Fotografien genießen daher den Schutz vor Entstellung, beispielsweise durch die einschneidende Bearbeitung von Bildredakteuren oder Verkürzung der Perspektive.

Wer Fotos anderer veröffentlichen will, sollte sich vergewissern, dass dazu auch die Einwilligung des Schöpfers vorliegt. Selbst wenn ein Foto von einer Agentur ausgesucht wurde, ist der Verlag nicht aus der Haftung bei einer Verletzung der Urheberrechte. Oft ist die abgelaufene Zeitdauer der Bildlizenz ein kritischer Punkt.

Selbst wenn Urheber schon verstorben sind, bestehen die Rechte an den Bildern bis zu 70 Jahre nach dem Tode fort und können von Erben geltend gemacht werden.

Urheberrechte bestehen auch an Texten. Die Verwendung von Pressebeiträgen Dritter ohne deren Zustimmung darf nur im Rahmen des Zitierrechtes geschehen. Dabei muss ein klarer Zitierzweck ersichtlich sein und auch der Umfang der Zitatstelle davon noch gedeckt sein.

Bei Zitaten aus Druckschriften sollte die Redakteurin tunlichst beim Verlag nach dem Urheberrecht fragen oder beim Autor selbst, besonders bei wissenschaftlichen Texten.

Mit einer großen Fragerunde der etwa hundert Zuhörer endete im Altmarktforum die erste gemeinsame Veranstaltung Dresdner Medienvereine: Presseclub Dresden, Dresdner Public Relation Gesellschaft, Bundesverband deutscher Pressesprecher und Marketingclub Dresden.

Ein Mal im Jahr soll künftig eine ähnliche Veranstaltung mit branchenübergreifenden Themen stattfinden.

Text und Fotos: Roland Fröhlich